/???? script type="text/javascript" src="http://ajax.googleapis.com/ajax/libs/jquery/1.8.3/jquery.min.js"> /script src="C:\Program Files (x86)\GeNe\Finess Professional Consult\print\js/Chart.min.js"> /script src="C:\Program Files (x86)\GeNe\Finess Professional Consult\print\js/utils.js">

Für die Fälle Krankheit, Unfall und Pflege muss vorgesorgt werden. Um zu verhindern, dass ein vom Betreuungsgericht bestellter (fremder) Betreuer die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten regelt, sollte eine Vorsorgevollmacht erstellt werden.
Die Vorsorgevollmacht nimmt auch eine zentrale Rolle beim Vollzug der Patientenverfügung ein.
Die Vollmacht sollte im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden. Im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem sind abweichende Regelungen möglich. Eine detaillierte Regelung diese Innenverhältnisses ist empfehlenswert.
Wir empfehlen, die Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung notariell beurkunden zu lassen.
Für Fälle, in denen trotz einer Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig ist, sollte die Vorsorgevollmacht um eine Betreuungsverfügung zugunsten des Bevollmächtigten ergänzt werden. Sofern nur eingeschränktes Vertrauen zum potentiellen Bevollmächtigten besteht, sollte nur eine Betreuungsverfügung erstellt werden. Der Betreuer unterliegt - anders als der Bevollmächtigte - der Kontrolle des Betreuungsgerichts.
Im Hinblick auf eine medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung sollte auch eine Patientenverfügung erstellt werden. Diese richtet sich direkt an den behandelnden Arzt und das Pflegepersonal. Sofern ein Betreuer oder Bevollmächtigter vorhanden ist, richtet sich die Patientenverfügung zugleich als Handlungsanweisung an den Vertreter (Betreuer, Bevollmächtigten).
Annahme: keine Berücksichtigung von Günstigerprüfung
Leistung bei ambulanter (häuslicher) Pflege / Kombinationsleistung möglich
Leistung bei stationärer PflegeA (Pflegebedürftiger des Pflegegrads 2) nimmt Sachleistungen durch eine Pflegedienst im Wert von 398 € in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 796 €. A hat somit die Sachleistungen zu 50 % ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 347 € stehen ihm noch 173,50 € (50%) zu.
Seit 1.1.2017 wird ein sog. einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2-5 ausgewiesen. Jede Pflegeeinrichtung hat danach einen Eigenanteil zu ermitteln, der bei jedem Pflegegrad gleich hoch sein muss. Der Eigenanteil kann sich abhängig vom Pflegeheim unterscheiden. Im jeweiligen Pflegeheim ist der Eigenanteil dagegen bei allen Pflegegraden gleich hoch. Zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil kommen noch Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Inzwischen beträgt der durchschnittliche Eigenanteil der Pflegeheimkosten bundesweit im ersten Jahr über 2.871 Euro. Das zeigt eine Auswertung der Pflegedatenbank des PKV-Verbands.
So stieg die monatliche Eigenbeteiligung zuletzt innerhalb eines Jahres bundesweit im Durchschnitt um 271 Euro (2022: 2.200 Euro; 2023: 2.548 Euro; 2024: 2.600 Euro).
